Nachhaltgkeit

Filsur, GR

Allgemeine Hinweise bezüglich Nachhaltigkeit

Die Europäische Union hat im Jahr 2019 die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Verordnung EU 2019/2088 «SFDR») erlassen, um die Transparenz hinsichtlich der Nachhaltigkeit bei Anlagen und dazugehörigen Risiken zu fördern. Diese Verordnung betrifft Finanzmarktteilnehmer wie auch Fondsverwaltungsunternehmen von alternativen Investmentfonds und OGAW.

Bei nachhaltigkeitsbezogenen Risiken handelt es sich um Ereignisse und Bedingungen im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung, die eine wesentliche negative Auswirkung auf den Wert der Anlage haben könnten.

Die zwei hauptsächlichen Ebenen der Transparenz dieser Informationen sind:

  • auf Ebene der Einheit;
  • auf Ebene des Produkts in Bezug auf alternative Investmentfonds (AIF) oder OGAW («Fonds»), die umwelt- oder sozialbezogene Eigenschaften aufweisen oder deren Anlageziel auf nachhaltige Anlagen (wie in der SFDR festgelegt) ausgerichtet ist.

Diese Pflichten zur Transparenz gelten daher für GERIFONDS (Luxemburg) SA wie auch für ihre Vertreter, die sie mit der Funktion des Portfoliomanagements auf Rechnung der Fonds («GLUX») beauftragt hat. Ebenso gelten sie für die von GLUX verwalteten Fonds.

Als Finanzmarktteilnehmer muss GLUX die Vorschriften der VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLEMENTS UND DES RATS vom 27. November 2019 (die «Verordnung») über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor befolgen.

Die Verordnung legt harmonisierte Regelungen für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater hinsichtlich der Transparenz fest. Dies betrifft die Einbeziehung von nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und die Berücksichtigung negativer Ereignisse bezüglich Nachhaltigkeit in ihren Verfahren wie auch die Bereitstellung von nachhaltigkeitsbezogenen Informationen zu Finanzprodukten.

Die Verordnung bezeichnet ein Nachhaltigkeitsrisiko als ein Ereignis oder eine Bedingung im Bereich Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten erhebliche negative Auswirkungen reeller oder potenzieller Natur auf den Wert der Investition haben könnte,

Die Verordnung definiert Nachhaltigkeitsfaktoren als Faktoren, die sich auf Anliegen aus den Bereichen Umwelt, Soziales, Personalwesen, Einhaltung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und von Korruptionshandlungen beziehen.

a) Einbeziehung des Nachhaltigkeitsrisikos

GLUX und insbesondere die Fonds müssen die Art und Weise offenlegen, wie potenzielle Nachhaltigkeitsrisiken im Verfahren der Anlagenentscheidungen einbezogen werden.

Im Zusammenhang mit Artikel 6 der Verordnung und unter Berücksichtigung der Vielfalt der Anlagen hinsichtlich der Anlagestrategie und -richtlinie der verwalteten OGA von GLUX (nachstehend der oder gemeinsam die «Fonds») können die Risiken nachhaltiger Entwicklung neben anderen Analysefaktoren in die Anlagenentscheidungen einfliessen, sie stellen jedoch keine ausschlaggebenden Kriterien im Rahmen der Anlagen dar, wie sie tatsächlich von den Fonds gehalten werden.

Die meisten von GLUX verwalteten Fonds sind gemäss Artikel 6 – Produkte, in die keine nachhaltigkeitsbezogene Ziele oder Eigenschaften in ihre Anlageverfahren einfliessen, – bzw. gemäss Artikel 8 – Fonds, in die bestimmte nachhaltigkeitsbezogene Merkmale in ihre Anlageverfahren einbezogen werden – klassifiziert. Bezüglich der letzteren haben wir auf unserer Website eine Beschreibung zur Verfügung gestellt, in der die Einbeziehung dieser Merkmale oder Ziele dargelegt ist. Sie kann im Abschnitt «Dokument» für jede Anteilsklasse abgerufen werden. Ebenfalls sind in diesem Abschnitt ein vorvertragliches Dokument und ein Dokument über die periodische Berichterstattung abrufbar, in denen bestimmte Informationen in Bezug auf diese Verpflichtungen zur nachhaltigkeitsbezogenen Transparenz erläutert werden.

Darüber hinaus erfolgt eine regelmässige Kontrolle der im Portfolio gehaltenen Wertpapiere hinsichtlich der Einhaltung der Grundsätze von «UN Global Compact».

b) Einbeziehung des Nachhaltigkeitsrisikos in die Vergütungspolitik von GLUX

Die Risiken bezüglich der Nachhaltigkeit bilden ebenso Bestandteil unseres Vergütungsmodells.

Die nachhaltigkeitsbezogenen Risiken werden in unsere Vergütungsrichtlinien auf verschiedenen Ebenen einbezogen – einerseits auf Niveau der Vergütung unserer beauftragten Verwalter und andererseits intern bei GLUX.

In der Vergütungsrichtlinie von GLUX ist die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in den Anlageentscheidungsverfahren aufgenommen.

Insbesondere wird das Nachhaltigkeitsrisiko im allgemeinen Rahmen einer bewährten Unternehmensführung anhand der Bewertung der Leistung durch unsere variablen Vergütungsstrukturen berücksichtigt. Alle Mitarbeiter, deren Vergütung auf teils variabler Grundlage erfolgt, werden gegenüber den qualitativen Vorgaben beurteilt, die ihrer Funktion und ihren Verantwortlichkeiten entsprechen.

Auf diese Weise wird die Leistung von Mitarbeitern in Bezug auf die Ergebnisse hinsichtlich Risiken und Konformität, einschliesslich des Nachhaltigkeitsrisikos, gemessen. Infolgedessen müssen Regulierungsnormen und auch Normen der Selbstregulierung im Rahmen unserer internen Richtlinien eingehalten werden.

c) Nichteinbeziehung von negativen Ereignissen auf Anlageentscheidungen bei Nachhaltigkeitsfaktoren

Die Anleger müssen beachten, dass es sehr schwer ist, mit angemessener Sicherheit das Bestehen oder das mögliche Ergebnis eines Nachhaltigkeitsrisikos in Bezug auf die Anlagen bzw. deren Auswirkung auf die Fonds zu bewerten.

Jeder Fonds muss seinen Anlagerichtlinien und Zielen wie auch allgemeinen Beschränkungen hinsichtlich der Anlagen entsprechen, wie sie in den Prospekten und den Verwaltungsregelungen der Fonds dargelegt sind. Diese enthalten keine Nachhaltigkeitsfaktoren.

Darüber hinaus berücksichtigt GLUX auf Grund des Umfangs und seiner Struktur keine negativen nachhaltigkeitsbezogenen Ereignisse und beabsichtigt auch nicht, solche einzubeziehen.

Infolgedessen und im Zusammenhang mit Artikel 4 und Artikel 7 der Verordnung berücksichtigt GERIFONDS (Luxemburg) SA bei den Nachhaltigkeitsfaktoren keine negativen Ereignisse in den Anlagenentscheidungen.

Die Kriterien der Europäischen Union hinsichtlich nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten in Bezug auf Umweltverträglichkeit, wie sie in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegt sind, werden in den Anlagen der Fonds nicht berücksichtigt.